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§ 108 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Gewässeraufsicht

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 108 SächsWG – Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt, insbesondere in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt der Benutzer oder Verpflichtete die Kosten dieser Maßnahmen.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen sowie die Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebs oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren.

(3) Für Abwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführen sind und für Abwasseruntersuchungen, die in Folge eines hinreichenden Verdachts, dass ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung vorliegt, durchgeführt werden, trägt der Abwassereinleiter die Kosten. Bei darüber hinausgehenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung des Abwassereinleiters, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung festgestellt wird.