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§ 8 SächsVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsVSG – Errichtungsanordnung

(1) Für jede beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner in § 2 genannten Aufgaben einzurichtende automatisierte Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in einer Errichtungsanordnung festzulegen:

  1. 1.

    Bezeichnung der Datei,

  2. 2.

    Zweck der Datei,

  3. 3.

    Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Art der Daten),

  4. 4.

    Anlieferung oder Eingabe,

  5. 5.

    Zugangsberechtigung,

  6. 6.

    Überprüfungsfrist, Speicherungsdauer und

  7. 7.

    Protokollierung.

Die Zugangsberechtigung nach Satz 1 Nr. 5 ist auf Personen zu beschränken, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

(2) Vor Erlass und vor wesentlichen Änderungen der Errichtungsanordnung ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu hören.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen. Es hat in angemessenen Abständen die Erforderlichkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.