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§ 4 SächsVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsVSG – Allgemeine Befugnisse

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.

(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Betroffene sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Behörden und Dienststellen stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wahren, die Betroffene voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.