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Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)

Vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes 
  
Organisation, Zuständigkeit1
Aufgaben2
Begriffsbestimmungen3
Allgemeine Befugnisse4
Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel5
Besondere Befugnisse5a
  
Zweiter Abschnitt 
Datenschutzrechtliche Bestimmungen 
  
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten6
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten7
Löschung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten7a
Errichtungsanordnung8
Auskunft an Betroffene9
  
Dritter Abschnitt 
Übermittlungsvorschriften 
  
Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen10
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen11
Informationsübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen11a
Weitere Informationsübermittlungen durch nicht-öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen11b
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz12
Übermittlung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten12a
Übermittlungsverbote13
Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz14
Unterrichtung der Öffentlichkeit15
  
Vierter Abschnitt 
Kontrolle des Verfassungsschutzes 
  
Parlamentarische Kontrollkommission16
Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission17
Datenschutzrechtliche Kontrolle18
  
Fünfter Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen19
Einschränkung von Grundrechten20