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§ 44 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 9 (Aberkennung des Mandats oder der Mitgliedschaft in der Staatsregierung)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsVerfGHG – Ausfertigung des Urteils

Je eine Ausfertigung des Urteils mit vollständigen Entscheidungsgründen ist dem Angeklagten, dem Landtag und der Staatsregierung zu übersenden.