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§ 38 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 9 (Aberkennung des Mandats oder der Mitgliedschaft in der Staatsregierung)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsVerfGHG – Anklagefrist

(1) Die Anklage kann nur innerhalb eines Jahres, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.

(2) Soweit die Frist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann die Anklage noch binnen drei Monaten seit In-Kraft-Treten erhoben werden, wenn der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nach In-Kraft-Treten der Verfassung des Freistaates Sachsen eingetreten ist.