§ 36 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Achter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 8 (Normenkontrolle auf kommunalen Antrag)
§ 36 SächsVerfGHG – Antragsfrist, Verfahren
(1) Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zulässig. Ist ein Gesetz vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft getreten, so kann der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gestellt werden.
(2) Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die §§ 22 bis 24 entsprechend.