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§ 26 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Dritter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 3 (konkrete Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsVerfGHG – Verfahren, Entscheidung

(1) Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend.

(2) Die in § 22 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(3) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.

(4) § 82 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ersuchen an oberste Landesgerichte ergehen können.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.