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§ 25 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Dritter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 3 (konkrete Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsVerfGHG – Vorlage

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 81 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ein.

(2) Die Begründung muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Gesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Bestimmung der Verfassung des Freistaates Sachsen das Gesetz unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit des Gesetzes durch einen Prozessbeteiligten.