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§ 14 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsVerfGHG – Verbindlichkeit der Entscheidungen
(anstatt § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte.

(2) In den Fällen des § 7 Nr. 2, 3 und 8 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Gesetzeskraft. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 Nr. 4, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.

(3) Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den Staatsminister der Justiz im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.