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§ 44 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsStrG – Träger der Straßenbaulast

(1) Der Freistaat Sachsen ist Träger der Straßenbaulast für die Staatsstraßen. Die Landkreise und die Kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen und der öffentlichen Feld- und Waldwege. Der Träger der Straßenbaulast für andere öffentliche Straßen wird auf seinen Antrag hin durch Widmungsverfügung der Straßenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde bestimmt. Antragsteller können auch Privatpersonen sein.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen und Kreisstraßen. Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2006 und anschließend alle zehn Jahre festgestellte Einwohnerzahl. Die Straßenbaulast wechselt mit Beginn des dritten auf die Feststellung folgenden Haushaltsjahres.

(3) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die in diesem Zeitpunkt vom Statistischen Landesamt festgestellte aktuelle Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Freistaat oder einem Landkreis oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(4) Eine Gemeinde mit mehr als 10.000, aber weniger als 30.000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erklärt. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.

(5) Soweit dem Freistaat Sachsen oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese auch auf gemeinsame Geh- und Radwege, nicht jedoch auf Gehwege und Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Absatz 3a des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung.