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§ 9 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsStatG – Kommunale Statistikstellen

(1) Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen. Diese muss räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit eigenem Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist.

(2) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.

(3) Der Bürgermeister legt die in der Gemeinde zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.

(4) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 18) und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich aus ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle.

(5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde ortsüblich bekannt zu geben sowie dem Statistischen Landesamt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten schriftlich anzuzeigen.

(6) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinden angefallen sind, anonymisiert weitergegeben werden, soweit die Auswertungen der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde dienen und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. Die Vorschriften über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 6) gilt dabei entsprechend.

(7) Für die Einrichtung von Statistikstellen bei Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.