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§ 3 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsStatG – Rechtsstellung und Aufgaben des Statistischen Landesamtes

(1) Das Statistische Landesamt ist eine Landesbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern. Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Staatsministerien durch.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. 1.
    Statistiken nach § 2 durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften die Zuständigkeit nicht anders regeln,
  2. 2.
    ein öffentlich zugängliches statistisches Informationssystem mit statistischen Daten zu betreiben sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,
  3. 3.
    volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke aufzustellen und zu veröffentlichen,
  4. 4.
    wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien vorzunehmen,
  5. 5.
    auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,
  6. 6.
    die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten, bei der statistischen Verwendung von Daten, der Planung automatisierter Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung statistischer Informationen sowie bei der Entwicklung und Anwendung von einheitlichen und vergleichbaren Schlüsselsystemen zu beraten und zu unterstützen,
  7. 7.
    bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,
  8. 8.
    sonstige durch Rechtsvorschrift oder das fachlich zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.