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§ 2 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsStatG – Geltungsbereich

(1) Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen umfasst ergänzend zum Bundesstatistikgesetz:

  1. 1.

    Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken),

  2. 2.

    Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),

  3. 3.

    Statistiken,

    1. a)

      die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen angeordnet werden,

    2. b)

      bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, (Landesstatistiken),

  4. 4.

    Statistiken der Gemeinden, Landkreise und sonstiger kommunaler Körperschaften (Kommunalstatistiken),

  5. 5.

    Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die auf Grund nichtstatistischer Rechtsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Behörden und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen lässt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(3) Die Durchführung von Statistiken umfasst die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.