§ 8 SächsSFG
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Landesrecht Sachsen
§ 8 SächsSFG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
- 1.
öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),
- 2.
von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),
- 3.
bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.