Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 SächsSFG
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSFG
Gliederungs-Nr.: 114-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsSFG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot

  1. 1.

    öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),

  2. 2.

    von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),

  3. 3.

    bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.