Gesetze

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§ 2a SächsSFG
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSFG
Gliederungs-Nr.: 114-2
Normtyp: Gesetz

§ 2a SächsSFG – Örtlicher Gedenktag an die friedliche Revolution 1989

Die Gemeinden können einen örtlichen Gedenktag zur Erinnerung an die friedliche Revolution des Jahres 1989 durch Satzung bestimmen.