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§ 62 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 SächsRiG – Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

(1) Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung .

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).