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§ 57 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Staatsanwälte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 SächsRiG – Bestellung der nichtständigen Beisitzer

(1) Als nichtständige Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Staatsministerium der Justiz bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwälte im Freistaat Sachsen können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Ein nichtständiger Beisitzer tritt jeweils an die Stelle eines nach § 38 bestimmten Beisitzers.

(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).