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§ 55 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Staatsanwälte → Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SächsRiG – Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Landesstaatsanwaltsrates

(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Der Staatsanwaltsrat besteht

  1. 1.
    bei Behörden mit über 50 Staatsanwälten aus fünf Staatsanwälten,
  2. 2.
    bei Behörden mit bis zu 50 Staatsanwälten aus drei Staatsanwälten.

(2) Beim Staatsministerium der Justiz wird ein Landesstaatsanwaltsrat gebildet, dem sechs Staatsanwälte angehören.

(3) Der Landeswahlvorstand für die Wahl des Landesstaatsanwaltsrates setzt sich aus drei Staatsanwälten zusammen. Besteht kein Landesstaatsanwaltsrat, wird der Landeswahlvorstand vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen bestellt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).