Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Dritter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → Zweiter Teil – Besetzung
§ 37 SächsRiG – Mitglieder der Dienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist.
(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).