Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat
§ 27 SächsRiG – Stellvertreter des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder
(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, tritt der gewählte Stellvertreter an seine Stelle. Weitere Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidenten und, soweit keine weiteren Gerichtspräsidenten bestellt sind, die amtierenden Gerichtsdirektoren, in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters. Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch der gewählte Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.
(2) Hinsichtlich der Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. Die weiteren Mitglieder sind neu zu wählen, wenn ihre Zahl auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. In diesem Fall führt der Präsidialrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).