Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat
§ 23 SächsRiG – Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrates
(1) Für jede Gerichtsbarkeit wird beim Staatsministerium der Justiz ein Präsidialrat gebildet. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur einen Gerichtspräsidenten, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats; Stellvertreter des Vorsitzenden ist in diesem Falle sein Vertreter im Amt.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).