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§ 16a SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 16a SächsRiG – Geschäftsführung des Landesrichterrats

(1) Der Landesrichterrat berät und entscheidet durch den jeweiligen Fachausschuss, wenn eine Angelegenheit gemäß § 15 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 nur eine Gerichtsbarkeit betrifft, in allen anderen Fällen durch den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss entscheidet auch über die Geschäftsordnung des Landesrichterrats.

(2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen den Vorsitzenden des Landesrichterrats und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte nach dem Verfahren gemäß § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Landesrichterrat abzugeben sind. In Angelegenheiten, die nur eine Gerichtsbarkeit betreffen, vertritt der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses den Landesrichterrat gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts oder des Sächsischen Landessozialgerichts.

(4) Die Befugnisse nach § 35 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 16 Absatz 2 Satz 4 und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht der jeweilige Vorsitzende wahr. Vorsitzender eines Fachausschusses gemäß § 16 Absatz 2 Satz 4 ist der Vertreter der Gerichtsbarkeit, der bei der Wahl gemäß § 19a die meisten Stimmen auf sich vereint hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).