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§ 15a SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a SächsRiG – Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrates

(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Absatz 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung durch den Landesrichterrat, kann sie nur mit dessen Zustimmung getroffen werden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 79 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich zwischen der Dienststelle und dem Landesrichterrat keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle für die Angelegenheiten der Richter (Einigungsstelle). Die Einigungsstelle soll binnen vier Wochen entscheiden, nachdem einer der Beteiligten gegenüber dem Staatsministerium der Justiz erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 9, 10 und 12 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der Dienststelle anschließt, eine Empfehlung an das Staatsministerium der Justiz. Dieses entscheidet sodann endgültig.

(4) Die Einigungsstelle wird beim Staatsministerium der Justiz für jede Angelegenheit gesondert gebildet, nachdem einer der Beteiligten erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. Sie besteht aus je zwei Beisitzern, die von der Dienststelle und dem Landesrichterrat bestellt werden, sowie einem Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).