Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsRAVG – Überprüfung

(1) Als Mitglied des Vorstands und als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Versorgungswerks darf nicht tätig werden, wer

  1. 1.

    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

  2. 2.

    für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Mitgliedschaft oder Beschäftigung deshalb unzumutbar erscheint.

(2) Das Versorgungswerk veranlasst für alle in Absatz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesarchiv. Auf Grund des Ergebnisses dieser Überprüfung sowie etwa notwendiger weiterer Ermittlungen stellt der Vorstand die Beendigung des Vorstandsamtes ohne Möglichkeit der Wiederwahl fest oder spricht die Kündigung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Bei Mitgliedern des Vorstands entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstands. Das Abberufungsrecht der Vertreterversammlung gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Kammer hat die Rechtsaufsichtsbehörde über das Ergebnis der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.