§ 17 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
§ 17 SächsRAVG – Amtshilfe der Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.