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§ 3 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsPRG – Programme im privaten Rundfunk

(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale Rundfunkvollprogramme erteilen. Dabei werden Sendegebiete von der Landesanstalt unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Übertragungskapazitäten und der zuvor festgestellten wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Vollprogrammen nach programmlichen Gesichtspunkten festgelegt. Ebenso kann die Landesanstalt weitere Programme, insbesondere über Satelliten, in Kabelanlagen oder auf anderen Plattformen verbreitete Programme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Teleshoppingkanäle, zulassen. Die Landesanstalt kann Offene Kanäle und Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk ermöglichen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass Sendezeiten für die eigenverantwortliche Gestaltung des Programms des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden.

(2) Im Falle von Fenster- und Spartenprogrammen können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten. Veranstaltern lokaler Rundfunkprogramme genehmigt die Landeanstalt auf Antrag die Zusammenarbeit im Wege von Veranstaltungsgemeinschaften oder in sonstiger geeigneter Weise, wenn dies auf Grund enger regionaler oder kultureller Verbindungen erforderlich ist; die Zulassungsvoraussetzungen der Veranstalter werden durch eine solche Zusammenarbeit nicht verändert.

(3) Für die Veranstaltung von landesweiten Hörfunkvollprogrammen, die über terrestrische UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete technische Übertragungskapazitäten für bis zu drei Programme vorrangig zu verwenden. Für die Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen, auch in der Form des Absatz 2, die über terristrische Fernsehfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete landesweite technische Übertragungskapazitäten für mindestens zwei Programme vorrangig zu verwenden. § 4 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.