§ 5 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 5 SächsOWiG – Erstattung von Auslagen
Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11 OWiG oder nach Nummern 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Freistaat Sachsen und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.