§ 4 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 4 SächsOWiG – Notwendige Auslagen
Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Die Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.