§ 1 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 SächsOWiG – Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden, Organe oder Stellen des Freistaates Sachsen oder einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.