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§ 3 SächsNSG
Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNSG
Gliederungs-Nr.: 250-13
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsNSG – Ausnahmen

Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in

  1. 1.

    Räumen, die Personen ausschließlich zur Nutzung als Wohnung oder Unterkunft überlassen sind;

  2. 2.

    Arbeitsräumen, die Personen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind und die nicht von anderen Personen betreten werden;

  3. 3.
    1. a)

      abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, die als Raucherräume gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,

    2. b)

      Einraumgaststätten mit weniger als 75 m2 Gastfläche, die im Eingangsbereich als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,

    3. c)

      in Gaststätten und abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),

    4. d)

      abgetrennten, als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen ohne Tanzfläche von solchen Diskotheken, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,

    5. e)

      abgetrennten, als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen von Spielbanken und Spielhallen,

    6. f)

      Einraumspielhallen mit weniger als 75 m2 Gastfläche, die im Eingangsbereich als Raucherspielhallen gekennzeichnet sind.

  4. 4.

    abgetrennten Räumen in Einrichtungen

    1. a)

      im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, in denen der behandelnde Arzt dem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapiezieles gefährdet oder der Patient das Gebäude nicht verlassen kann,

    2. b)

      die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden,

    3. c)

      des Maßregelvollzuges, in denen die Leitung der Einrichtung dies zulässt,

    4. d)

      im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4, in denen die Leitung der Einrichtung dies zulässt, und

  5. 5.

    Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten sowie Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen,

  6. 6.

    ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter sowie in Räumen zur Verwahrung.

Zu § 3: Geändert durch G vom 10. 12. 2009 (SächsGVBl. S. 682) und 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 458).