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§ 5 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Einfriedungen

Titel: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNRG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsNRG – Kosten

(1) Wer eine Einfriedung errichtet, trägt die Herstellungs- und Unterhaltungskosten.

(2) Die Kosten für die Unterhaltung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze tragen der Eigentümer und der Nachbar zu gleichen Teilen. Die Kosten der Unterhaltung vorhandener Einfriedungen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen trägt jeder Nachbar selbst. Die Eigentümer von landwirtschaftlich (§ 201 Baugesetzbuch) genutzten Grundstücken und Waldflächen sind nicht zur Tragung von Kosten der Unterhaltung von Einfriedungen verpflichtet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).