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§ 27 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNRG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsNRG – Anzeigepflicht

(1) Die Ausübung der Rechte aus § 21, § 24 oder § 26 Abs. 2 ist dem Eigentümer spätestens einen Monat, die Ausübung der Rechte aus § 4, § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 ist dem Eigentümer spätestens zwei Monate vor Durchführung der geplanten Maßnahme anzuzeigen. Die Ausübung des Rechts aus § 19 Abs. 2 ist dem Nachbarn spätestens einen Monat vor Durchführung der Arbeiten anzuzeigen. Die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters, notwendige Besichtigungen zu duldender Anlagen sowie kleinere Arbeiten, die den Eigentümer nicht belästigen, bedürfen keiner Anzeige nach Satz 1.

(2) Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und detaillierte Angaben zu Art und Umfang der geplanten Rechtsausübung enthalten.

(3) Etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Rechtsausübung sollen unverzüglich erhoben werden. Sie sind schriftlich geltend zu machen.

(4) Ist der Aufenthalt des Eigentümers und seines Vertreters nicht bekannt oder sind diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand alsbald erreichbar, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 an denjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).