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§ 26 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen

Sechster Abschnitt – Sonstige Nachbarschaftsrechte

Titel: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNRG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsNRG – Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennen

(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass der Nachbar Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen befestigt, wenn dies für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist und der Eigentümer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

(2) Der Eigentümer hat ferner zu dulden, dass

  1. 1.
    die höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen von seinem Grundstück aus unterhalten oder gereinigt werden oder
  2. 2.
    die hierfür erforderlichen Einrichtungen auf seinem Grundstück angebracht werden,

wenn diese Maßnahmen anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getroffen werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Eigentümer dem Nachbarn die Mitbenutzung einer eigenen geeigneten Anlage gestattet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).