Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsMinG – Unvereinbarkeiten

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. Unter Staat sind der Freistaat Sachsen, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung zu verstehen. Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.

(2) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden die Vergütungen für Nebentätigkeiten gemäß Absatz 1 Satz 3 und 6 bis zur Höhe von 17 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2) überlassen. Der übersteigende Betrag steht dem Freistaat Sachsen zu und ist an das Staatsministerium der Finanzen abzuliefern. Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe.

(3) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch private Gutachten abgeben. Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Die Mitglieder der Staatsregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.