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§ 6 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SächsLVO – Einstellung in einem höheren Amt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

Die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann durch die oberste Dienstbehörde beim Landespersonalausschuss beantragt werden, wenn der Bewerber die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat, aufgrund deren Art, Schwierigkeit und Dauer er eine den Anforderungen an das Beförderungsamt entsprechende Berufserfahrung erworben hat. Die §§ 4, 13, 16, 19, 23, 28 und 37 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis sind berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht heranzuziehen.