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§ 43 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Teil – Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 SächsLVO – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie für die höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach

  1. 1.

    der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II - Grundschullehrer - VBPOII-GS) vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),

  2. 2.

    der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),

  3. 3.

    der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Zweiten Ausbildungsabschnitt und die Zweite Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II - APO-FS II) vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),

  4. 4.

    der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien (VBPOII-GY) vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),

  5. 5.

    der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (VBPOII-BS) vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),

  6. 6.

    der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II - LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186), in der jeweils geltenden Fassung,

sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 22 und 26 SächsBG.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584).

(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Abs. 2 des Einigungsvertrages sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 22 Abs. 8 SächsBG anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.