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§ 29a SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Fünfter Abschnitt – Höherer Dienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29a SächsLVO – Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    in besonderem Maße geeignet sind,

  2. 2.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,

  3. 3.

    das 35. Lebensjahr und noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Geeignet im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere, wer während seiner bisherigen Tätigkeit bereits über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Tätigkeiten, die den Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen, wahrgenommen hat.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert achtzehn Monate. Sie umfasst eine berufspraktische Unterweisung sowie einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel sechs Monaten, der am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen durchzuführen ist. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium des Innern festgelegt.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entspricht, vor dem Prüfungsausschuss am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.