§ 16 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Zweiter Abschnitt – Einfacher Dienst
§ 16 SächsLVO – Probezeit (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können bis zu sechs Monate auf die Probezeit angerechnet werden.