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§ 6 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsLPlG – Aufstellung der Raumordnungspläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) An der Ausarbeitung des Planentwurfs sind zu beteiligen:

  1. 1.

    die staatlichen Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,

  2. 2.

    die Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Plans, ihre Zusammenschlüsse und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene,

  3. 3.

    im sorbischen Siedlungsgebiet die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz - SächsSorbG) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 116) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    die nach § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen,

  5. 5.

    die benachbarten Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit und

  6. 6.

    die sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.

Die Beteiligten können innerhalb einer vom Planungsträger zu setzenden Frist, die einen Monat nicht unterschreiten soll, eine Stellungnahme abgeben. Die Träger öffentlicher Belange, deren umweltbezogener Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Raumordnungsplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein kann, sind aufzufordern, dabei auch zu der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads des Umweltberichts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ROG Stellung zu nehmen.

(2) Die Auslegung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG erfolgt bei den Raumordnungsbehörden, den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Regionalen Planungsverbänden im Planungsgebiet. Der Entwurf des Raumordnungsplans ist gleichzeitig mit der Begründung in das Internet einzustellen und die Internetadresse bei der Bekanntmachung der Auslegung mitzuteilen. Die Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu unterrichten. Ihnen ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit der Begründung unter Mitteilung der Frist, innerhalb derer Anregungen vorgebracht werden können, zuzuleiten. Die Zuleitung kann elektronisch erfolgen. Die nicht-elektronische Übersendung ist unverzüglich nachzuholen, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Die Frist, innerhalb derer die Anregungen vorgebracht werden können, soll einen Monat nicht unterschreiten. Wird keine Umweltprüfung durchgeführt, sind der Entwurf des Raumordnungsplans und seine Begründung entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG in Verbindung mit Satz 1 bis 3 auszulegen. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans mit Begründung ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Die erneute Beteiligung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass diese nicht zu neuen, für die Abwägung bedeutsamen, Erkenntnissen führt.

(4) Die Bestimmungen zum Verfahren der Aufstellung und zur Bekanntmachung von Raumordnungsplänen gelten für die den Raumordnungsplänen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung entsprechend.