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§ 7 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises → Zweiter Abschnitt – Gebiet des Landkreises

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsLKrO – Gebietsänderungen

(1) Das Gebiet von Landkreisen kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden.

(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. Dies gilt nicht für die Neubildung einer Gemeinde oder die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und die Eingliederung eines Gemeindeteiles in eine andere Gemeinde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird. Im Falle der Neubildung einer Gemeinde bestimmt die obere Rechtsaufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört; dabei ist den übereinstimmenden Voten der beteiligten Gemeinden zu entsprechen, es sei denn, schwerwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit stehen entgegen.

(3) Vor der Grenzänderung sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden zu hören.

(4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Kreisgebiets erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.