§ 25 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Kreistag
§ 25 SächsLKrO – Zusammensetzung des Kreistages
(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.
(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
1. | bis zu | 180 000 Einwohnern | 74, |
2. | bis zu | 220 000 Einwohnern | 80, |
3. | bis zu | 260 000 Einwohnern | 86, |
4. | bis zu | 300 000 Einwohnern | 92, |
5. | mehr als | 300 000 Einwohnern | 98. |
(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.