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§ 1 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises → Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsLKrO – Wesen und Organe des Landkreises

(1) Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner. Er unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.

(2) Der Landkreis ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

(4) Behörde des Landkreises ist das Landratsamt.