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§ 44 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VII. Abschnitt – Jagdschutz

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsLJagdG – Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten (1)

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

  1. 1.
    Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
  2. 2.
    wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herren entzogen hat. Katzen gelten als streunend, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst- Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

(2) Soweit der Jagdbezirksinhaber einem Jagdgast nach § 43 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).