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§ 39 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 4. – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsLJagdG – Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken  (1)

Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist im eigenen Jagdbezirk in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; dem Jagdbezirksinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).