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§ 30 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 2. – Jagdbeschränkungen

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SächsLJagdG – Sachliche Gebote und Verbote (1)

(1) Auf krankgeschossenes Wild ist ordnungsgemäß nachzusuchen.

(2) Verboten ist - in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes -

  1. 1.
    die Jagd auf Wild, mit Ausnahme von Raubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
  2. 2.
    die Jagd mit Schlageisen auszuüben, die nach oben nicht verblendet sind,
  3. 3.
    die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, weiblichem Rotwild und deren Kälber zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz) auszuüben,
  4. 4.
    das Schalenwild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
  5. 5.
    auf Wild, das durch Überflutungen oder Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,
  6. 6.
    die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
  7. 7.
    die Jagd mit Schlageisen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen auszuüben,
  8. 8.
    in Gebieten mit dokumentierten Vorkommen vom Aussterben bedrohter Säugetierarten die Jagd mit Schlageisen auszuüben.

(3) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen

  1. 1.
    in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 1,
  2. 2.
    in Einzelfällen von dem Verbot der Verwendung nicht zugelassener Fanggeräte oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Absatz 2 Nr. 2 und 6),
  3. 3.
    von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd auf weiteres Schalenwild, soweit es Naturschutz und Landschaftspflege erfordern.

(4) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für Kirrungen.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes, mit Ausnahme der Nummer 16, zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und der Störung des Naturhaushaltes zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Lehr- und Forschungszwecken einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).