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§ 57 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 SächsJAPO – Anwendung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen dieses Teils, wenn

  1. 1.

    die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder

  2. 2.

    die Ausbildungskapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten.

(2) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Auswahlverfahrens.