§ 50 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen
Teil 5 – Zweite Juristische Staatsprüfung
§ 50 SächsJAPO – Bewertung der mündlichen Prüfung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)
(1) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Gesamtpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Für den Aktenvortrag und für die vier in § 49 Absatz 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen. Die Einzelpunktzahlen sind zu addieren und anschließend durch fünf zu teilen. Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen.