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§ 47 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 SächsJAPO – Schriftliche Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an acht Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.

(3) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

  1. 1.

    vier Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6);

  2. 2.

    zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6);

  3. 3.

    zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).

Die Prüfungsaufgaben können ergänzend Fragen des anwaltlichen Berufsrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4) zum Gegenstand haben.

(4) § 23 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.