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§ 40 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 SächsJAPO – Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Für die Gewährung von Urlaub sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen auch für Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten. Während der Einführungslehrgänge und der Aufsichtsarbeiten soll kein Erholungsurlaub bewilligt werden.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen im Sinne des § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch die Verordnung vom 15. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 597) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Mutterschutzzeiten und Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden vom Dienstvorgesetzten bewilligt.

(4) In Ausnahmefällen kann dem Rechtsreferendar Urlaub aus sonstigen Gründen im Sinne des § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ohne Ausbildungsbezüge oder Anwärterbezüge und ohne Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs aus sonstigen Gründen beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. Der Urlaub aus sonstigen Gründen soll spätestens am Ende der Strafstation angetreten werden und so bemessen sein, dass die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im nächsten oder übernächsten Einstellungstermin erfolgt.

(5) Verlängert sich der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, wird der Rechtsreferendar während der Zeit, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, mit Dienstgeschäften betraut.